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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Die neue Ärzte-GmbH

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle (Inkrafttreten 19.08.2010) wurde für Ärzte die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH geschaffen. Bislang konnten Gruppenpraxen nur in der Rechtsform der Offenen Gesellschaft errichtet werden.

Mit der Ärzte-GmbH soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl fachgleich, als auch fächerübergreifend gemeinsam Leistungen anzubieten und zu erbringen. Dies kann zu neuen Formen ambulanter Versorgung in letztlich größeren Einheiten bzw. Strukturen führen. Unter diesem Blickwinkel birgt insbesondere die Abgrenzung zu selbständigen Ambulatorien eine gewisse Brisanz. So darf eine Gruppenpraxis insbesondere keine Organisationsdichte und -struktur eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen.

§ 52c ÄrzteG sieht ein besonderes Zulassungsverfahren mit Bedarfsprüfung vor, wobei hier gesetzlich weitreichende Ausnahmen eingeführt worden sind. Neben den öffentlich- und berufsrechtlichen Bestimmungen gilt für die Ärzte-GmbH eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Sondervorschriften, die bei der Gründung, aber auch in weiterer Folge zu beachten sind. Einzelheiten sind hier teilweise noch unklar.

Insbesondere sieht das Gesetz nun nachstehende spezifische Vorschriften für die „Ärzte-GmbH“ vor:

Die Firma der Ärzte-GmbH muss den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretene Fachrichtung enthalten (z.B. NN Röntgen GmbH).

Ärzte-GmbHs müssen mindestens zwei Gesellschafter haben. Eine Ein-Mann-Gründung ist daher nicht möglich. Folglich wäre auch die übertragung von Geschäftsanteilen auf einen verbleibenden Gesellschafter unzulässig.

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Die Hereinnahme von Familienangehörigen und/oder von Investoren, die nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, ist demnach nicht möglich. Dies gilt wohl auch für Unterbeteiligungen (§ 52a Abs. 3 Zif. 3 ÄrzteG). Nicht vorgesehen sind weiters „gemischte“ Gruppenpraxen mit Ärzten und Zahnärzten.

Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Ärzte-GmbH verpflichtet. Demnach scheidet eine reine Kapitalbeteiligung eines berufsberechtigten Arztes, welcher auch an sich Gesellschafter sein kann, aus. Jeder Gesellschafter muss den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis entfalten.

Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Generalversammlung gebunden werden.

Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Der Geschäftsführer muss daher im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Ob auch eine Bestellung im Gesellschaftsvertrag erfolgen muss oder eine gesonderte Gesellschafterbeschlussfassung ausreicht, ist fraglich. Diese Frage stellt sich naturgemäß auch bei der Neubestellung von Geschäftsführern.

Abweichend von den Vertretungsregeln des GmbHG ist jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen berechtigt, also auch dann, wenn er nicht Geschäftsführer der Ärzte-GmbH ist.

Der Gesellschaftsvertrag muss entsprechende Regelungen enthalten, die die Gesellschafter zur Einhaltung der Bestimmung des Ärztegesetzes verpflichten. Insbesondere müssen die Gesellschafter zur Einhaltung der Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 Zif. 7 ÄrzteG über die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen verpflichtet werden.

Die Ärzte-GmbH bedarf einer zwingenden Berufshaftpflichtversicherung. Besteht die Versicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfange, haften die Gesellschafter verschuldensunabhängig in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Hier kommt es also zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter.

Spannend wird in der Praxis die Frage sein, inwieweit die Firmenbuchgerichte im Rahmen ihrer materiellen Prüfpflicht die Einhaltung der oben genannten Vorschriften bei den Gründungen einer Ärzte-GmbH zu prüfen haben.

Die Zulassung als Gruppenpraxis selbst ist wohl nicht Eintragungsvoraussetzung, zumal die Gruppenpraxis gemäß § 52c ÄrzteG auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft zuzulassen ist. Die Antragstellung setzt also eine bereits eingetragene Ärzte-GmbH voraus. Hingegen darf die ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Gruppenpraxis erst nach der Zulassung ausgeübt werden.